
Prozessrecht: Die Erledigung.
Ist der Grund für die Erhebung einer Klage nach Klageerhebung und Zustellung der Klageschrift an den Beklagten weggefallen, bspw. weil der Beklagte dem Klagebegehren vollumfänglich nachkommt, sich also die Hauptsache außergerichtlich oder auf andere Weise erledigt hat, kommt eine sog. „Erledigungserklärung“ in Betracht. Im Gegensatz zur Klagerücknahme wird über die Kosten des Verfahrens durch das Gericht „nach billigem Ermessen“ entschieden. War die Klage von Anfang an zulässig und begründet, wird der Beklagte zur Kostentragung verurteilt. Würde die Klage einfach zurückgenommen, muss der Kläger die Kosten in vollem Umfang tragen, obwohl er die Ursache zur Klageerhebung nicht gesetzt hatte. Prozesstaktisch lohnt sich folglich eine genaue Prüfung der richtigen prozessualen Erklärung.