Verwaltungsrecht: Zweckentfremdung.

Mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der Zweckentfremdungsverbotsverordnung erhielt die zuständige Behörde Instrumente in die Hand, welche die in Art. 14 I, II GG normierte Eigentumsgarantie beschneiden. Der Behörde wird ermöglicht, den Gebrauch des Eigentums zu Lasten der Eigentümer von Immobilien zu regeln.

Die Behörde soll Verdachtsfällen (u.a. auch mit Hausdurchsuchungen) nachgehen können und befindet u.a. über die Erteilung von Genehmigungen (vgl. § 3 ZwVbG), Rückführungsaufforderungen, Abrissstopps, Wiederherstellungsaufforderungen (vgl. § 4 ZwVbG) sowie im Falle der Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums über Auflagen zu Vermietung des Ersatzwohnraums mit einer Miete von 9,17 € /m² (vgl. § 3 IV ZwVbVO), welche zwangsweise auch im Grundbuch eingetragen werden kann. Es drohen erhebliche Geldstrafen (vgl. § 7 ZwVbG).

Erst jüngst im Juli 2023 hat die 6. Kammer des VG Berlin eine Klage eines Bauunternehmens abgewiesen, welches ein Negativattest für seine leerstehende Immobilie begehrte. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung eines Negativattests ab und verwies die Klägerin auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen.

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Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes mit einer festgelegten Miete, als auch eine intendierte Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.